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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Haftung aufgrund deliktischer Schädigung

Eine Haftung gegenüber Gläubigern kann auch aufgrund des allgemeinen Deliktsrechts eintreten, wenn der Geschäftsführer absolut geschützte Rechtsgüter verletzt. • [Fußnote: OGH 27.06.2006, 3 Ob 75/06k.] 

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