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Neu Dokument-ID: 481196

Barbara Pogacar - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

1 Haftung des Wohnungsinhabers

Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache, oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung geschädigt; so haftet gem § 1318 ABGB derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.

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