Neu
Dokument-ID: 817450
3.2.3 Unmittelbare Diskriminierung/Mittelbare Diskriminierung
Unmittelbare Diskriminierung
Gem § 19 Abs 1 GlBG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund eines in § 17 GlBG genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.