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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.3 Haftung bei In-sich-Geschäften

Gem § 25 Abs 4 GmbHG haftet ein Geschäftsführer der Gesellschaft für Schäden, welche dieser aus einem Rechtsgeschäft entstanden sind, das der Geschäftsführer mit ihr im eigenen oder fremden Namen abgeschlossen hat, ohne vorher die Zustimmung des Aufsichtsrates oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, sämtlicher anderer Geschäftsführer einzuholen. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden und kein Aufsichtsrat bestellt, so hat der selbstkontrahierende Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. • [Fußnote: OGH 24.05.2006, 6 Ob 298/05z.] 

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