1 Körperverletzung
§ 1325 ABGB regelt die Ersatzpflicht bei Körperverletzung; wer jemanden am Körper verletzt, hat Ersatz zu leisten. Nicht jede verursachte Körperverletzung macht haftbar, es muss nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln oder gesetzlichen Sonderbestimmungen eine Haftung festgestellt werden. Liegt Verantwortlichkeit des Täters vor, so hat dieser ohne Rücksicht auf den Haftungsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens gem § 1325 ABGB die Heilungskosten, den Verdienstentgang und Schmerzengeld zu zahlen. Allerdings muss bei leichter Fahrlässigkeit nur dann der durch die verminderte Erwerbsfähigkeit entstehende positive Schaden ersetzt werden, bei grobem Verschulden ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen. • [Fußnote: SZ 13/36.] § 1325 ABGB gilt dabei sowohl für die vertragliche als auch die deliktische Haftung. §§ 1326 und 1327 ABGB ergänzen § 1325 ABGB dadurch, dass sie den Schadenersatz bei Verunstaltungsentschädigung und bei Tötung regeln.