9 Zeitliche Beschränkung
Ein nach dem PHG Ersatzpflichtiger kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn seit dem Inverkehrbringen des den Schaden verursachenden Produktes zehn Jahre vergangen sind (§ 13 PHG). Zwar verjähren auch Schadenersatzansprüche nach dem PHG in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, • [Fußnote: § 14 PHG iVm § 1489 ABGB.] doch bildet die 10-Jahres-Frist des § 13 PHG die zeitliche Schranke der Haftung – allfällige aus dem PHG abgeleitete Ansprüche erlöschen mit Ablauf. Diese Frist ist absolut, eine Hemmung oder Unterbrechung kommt mit Ausnahme der gerichtlichen Geltendmachung nicht in Betracht. • [Fußnote: Rabl, PHG, 1. Auflage § 13 Rz 5.]