2.2 Haftungsgrundlage
Grundlage der Haftung des Gastwirts ist ein kraft Gesetz entstehendes Rechtsverhältnis. Daneben kann auch eine Haftung aus einem Gastaufnahmevertrag, einem Verwahrungsvertrag oder aus der Deliktshaftung gem § 1316 ABGB zur Anwendung kommen, wobei die Vertrags- und Deliktshaftung ein Verschulden des Gastwirts voraussetzen. Die Haftung trifft denjenigen, der den Betrieb im eigenen Namen und für eigene Rechnung gewerbsmäßig führt. Im Fall der Pacht haftet der Pächter. • [Fußnote: Schubert in Rummel ABGB, 3. Auflage, § 970 ABGB Rz 2.]