11.5 Judikatur – Schäden wegen Todesfalls
Kein Trauerschaden, aber Schockschadenersatz nach dem EKHG
Ein Anspruch auf Ersatz für bloße Trauerschäden ohne Krankheitswert besteht bei der Gefährdungshaftung nicht. Beeinträchtigungen, wie Schlaflosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsstörungen können aber Krankheitswert haben. Die Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruchs an einen Angehörigen wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert erfordert nach mehreren Entscheidungen des OGH weder eine Anwesenheit des Angehörigen des Getöteten oder Verletzten beim Unfall noch einen Schock aufgrund der Todesnachricht oder der Nachricht von der schweren Verletzung. Da der Gesetzgeber den schwächeren Haftungsgrund der Gefährdungshaftung bereits durch Festlegung von Haftungshöchstbeträgen berücksichtigt hat, ist auch bei einer Haftung nach dem EKHG Schadenersatz für Schockschaden zu leisten. • [Fußnote: OGH 14.06.2007, 2 Ob 163/06v.]