14.1 Allgemeines
§ 19 EKHG bestimmt, dass die Vorschriften des ABGB, die eine über das EKHG hinausgehende Haftung vorsehen, unberührt bleiben. Damit ist klargestellt, dass Ansprüche aus einer Verschuldenshaftung, unabhängig davon, ob aus einer Vertragsverletzung oder einem Delikt, nicht durch das EKHG verdrängt werden und das EKHG nur eine Mindestsicherung für die Geschädigten darstellen soll. Sofern die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben sind, kann der Geschädigte den Anspruch daher wahlweise auf das ABGB oder das EKHG stützen.