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Dokument-ID: 478070
4.3 Allgemeine Beweislastverteilung im Schadenersatzrecht
Anerkannt ist, dass grundsätzlich jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. Daher hat der Kläger im Schadenersatzrecht das Vorliegen aller Haftungsvoraussetzungen zu beweisen. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht³ I, Rz 16/6 mwN.]