7.6.3 Gebotene Sorgfalt
Gebotene Sorgfalt – Fahren auf Sicht
Da es sich im vorliegenden Falle um eine Nachtfahrt handelte, war der Zweitbeklagte zu erhöhter Aufmerksamkeit und Anwendung größter Vorsicht verpflichtet. Sein der Fahrgeschwindigkeit entsprechender Bremsweg musste wesentlich kleiner sein als die Reichweite der am Fahrzeug benützten Beleuchtungsanlage und seine Sicht. Der Zweitbeklagte fuhr mit 35 km/h. Bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit hätte er das Auto auch auf regenfeuchter Straße auf 10 bis 12 m zum Stillstand bringen können. Der Zweitbeklagte hat seinen eigenen Angaben zufolge den Körper des Franz S bereits auf eine Entfernung von 20 bis 25 m wahrgenommen, er hat aber trotzdem sein Kraftfahrzeug nicht rechtzeitig zum Stehen gebracht und ist auch dem Körper des Verunglückten nicht ausgewichen. Ein solches Verhalten des Zweitbeklagten begründet gegenüber der verkehrswidrigen Benutzung der Straße durch den Verletzten ein größeres Maß an Verschulden. Die Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis von 2:1 ist daher durchaus angemessen. • [Fußnote: OGH 17. 5. 1950, 2 Ob 469/49.]