10.5 Judikatur – Schadensteilung
Schadensteilung bei gleich großer Betriebsgefahr
Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr besteht darin, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, dass das Kraftfahrzeug überhaupt in Betrieb war. Wenn zwei Haftpflichtige nur die Gefährdungshaftung trifft und keine außergewöhnliche Betriebsgefahr, so ist zu prüfen, welche Betriebsgefahr größer war. Sind die Betriebsgefahren gleich groß, so kommt es zur Schadensteilung 1:1. Im konkreten Fall kam es zum Zusammenstoß von zwei in dieselbe Richtung sich bewegenden Fahrzeugen in Parallelstellung, wobei keine Feststellung möglich war, die ein Verschulden ergeben hätte. • [Fußnote: OGH 23.06.1983, 8 Ob 4/83.]