2.5 Unterlassungsanspruch
Nach stRsp • [Fußnote: JBl 1994, 258 uvm.] gewährt der OGH einen vom Verschulden unabhängigen Unterlassungsanspruch bei Ehren- und Rufbeeinträchtigungen, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Es ist dafür ausreichend, dass die rufschädigende Tatsache unwahr ist, so genanntes Erfolgsunrecht. Die Unterlassungsklage soll aber auch bereits dann zustehen, wenn die erstmalige Verbreitung droht. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar-Online, § 1330 ABGB Rz 23 mwN.] Der Unterlassungsanspruch steht unabhängig davon zu, ob der Kredit, der Erwerb oder das Fortkommen gefährdet wird. • [Fußnote: OGH 13.04.1983, 3 Ob 511/83.]