1.3 Verschulden des Gehilfen
§ 1313a ABGB spricht von Verschulden des Erfüllungsgehilfen. Es muss sich dabei um ein Verhalten handeln, das schuldhaft wäre, wenn es der Geschäftsherr selbst gesetzt hätte. Bei der Beurteilung, ob das Verhalten des Gehilfen fahrlässig ist, ist auf den Verkehrskreis und die Stellung des Geschäftsherren abzustellen. • [Fußnote: Harrer in Schwimann ABGB-Kommentar, 3. Auflage § 1313a ABGB Rz 26 mwN.] Es kommt also darauf an, zu welcher Sorgfalt der Schuldner verpflichtet war.