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Dokument-ID: 477332
6.3.3 Schäden Dritter
Aufgrund des Rechtswidrigkeitszusammenhangs hat der Schädiger nur Schäden zu ersetzen, die die übertretene Norm verhindern soll. Unmittelbar Geschädigte sind Personen, deren verletzte Güter vom Schutzbereich der Norm erfasst sind.