3.2.6 Schaffung einer funktionsfähigen Kanzleistruktur
Die Kanzlei des Rechtsanwalts soll einen reibungslosen und erfolgreichen, möglichst kostengünstigen Arbeitsablauf ermöglichen und insbesondere die Einhaltung von Fristen sicherstellen. Einfache Tätigkeiten, wie die Führung des Fristenbuches und die Berechnung einfacher Fristen kann der Rechtsanwalt einer erprobten Angestellten zur selbstständigen Erledigung überlassen, ohne dass es einer besonderen Überwachung bedarf. • [Fußnote: Völkl/Völkl, Die Haftung der rechtsberatenden Berufe im Spiegel der Rechtsprechung, 2005–2007, ÖJZ 2008/42, 395.] Ein einmaliges Versehen einer an sich zuverlässigen Kanzleiangestellten bei der Termineintragung ist grundsätzlich nicht als fahrlässig zu beurteilen. Grobes Verschulden des Rechtsanwalts liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn dieser einer ihm treffenden Überwachungs- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist.