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Dokument-ID: 629652
10.4 Schadensverteilung
§ 11 Abs 1 EKHG bestimmt, dass die Schadensverteilung davon abhängt, inwiefern der Schaden von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche oder überwiegende Betriebsgefahr verursacht worden ist.