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Dokument-ID: 1153756
3.6 Totalschaden
Allgemeines
Ein Totalschaden kann in technischem oder wirtschaftlichem Sinn vorliegen. Unter technischem Totalschaden ist jener Schaden zu verstehen, bei dem eine Sache so zerstört wurde, dass eine Reparatur aus technischen Gründen nicht in Betracht kommt. Der technische Schaden wird dem wirtschaftlichen Schaden gleichgestellt. Es handelt sich um einen Fall der Untunlichkeit der Wiederherstellung. • [Fußnote: Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB, § 1323 ABGB Rz 41 mwN.]