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Neu Dokument-ID: 738526

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6 Aktivlegitimation

Beeinträchtigt iSd § 1330 Abs 1 ABGB und/oder Abs 2 ABGB und damit aktivlegitimiert ist, wer von der Ehrenbeleidigung oder Rufschädigung als Person betroffen ist. Der Betroffene muss dabei nicht namentlich genannt sein; es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang der Äußerung ergibt, wer gemeint ist. Entscheidend ist die Identifizierbarkeit des Einzelnen. Dass die Zahl der Identifizierbaren sehr groß ist, ändert an der persönlichen Betroffenheit des Einzelnen nichts. • [Fußnote: SZ 72/39.] 

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