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Barbara Pogacar - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Judikatur zum Fahrzeughalter

Haltereigenschaft als wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis

Nach stRsp ist die Haltereigenschaft primär ein wirtschaftliches und tatsächliches, jedoch weniger ein rechtliches Verhältnis. Treffen die verschiedenen, die Haltereigenschaft begründenden Merkmale nicht auf die gleiche Person zu, dann ist zu prüfen, welchen im Einzelfall größere Bedeutung zukommt. Halter des Fahrzeuges ist dann derjenige, auf den die Merkmale mit größerer Bedeutung zutreffen. Es ist also bei jedem Beteiligten zu prüfen, ob bei Würdigung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei ihm in so großer Zahl und so stark gegeben sind, dass seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht. Von besonderer Bedeutung ist immer, wer die Kosten der Unterbringung, der Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt und die Verfügungsgewalt innehat. • [Fußnote: OGH 16.04.1985, 2 Ob 62/84.] 

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