5.3.2 Haftung gegenüber Gläubigern
Nach stRsp und hL ist § 69 IO als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zugunsten der Gesellschaftsgläubiger zu qualifizieren. • [Fußnote: (RIS-Justiz RS0027441; zuletzt OGH 25.11.2015, 8 Ob 117/15m).] Die schuldhafte Verletzung dieser Norm führt daher zu einer direkten Haftung des Geschäftsführers. Die in § 69 IO verankerte Pflicht zur Insolvenzantragstellung soll weitere Schmälerungen der Befriedigung der Gläubiger einer insolventen GmbH verhindern. • [Fußnote: Dellinger in Konecny/Schubert, § 69 KO Rz 70.]