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Dokument-ID: 629693
12.3 Judikatur zu Haftungshöchstbeträgen bei Sachschäden
Für vergangene Leistungen gebührt nur Kapitalabfindung
Für einen Schadenersatzanspruch wegen Vermehrung der Bedürfnisse – im konkreten Falle die Kosten für eine Pflegeperson – die Vergangenheit betreffend gebührt kein Rentenanspruch iSd § 14 EKHG, weil sich dieser nur auf Schadenersatzforderungen für die Zukunft bezieht. • [Fußnote: ZVR 1988/108.]