2.1.2 Angemessenheit der Kosten
Die Kosten, welche für die Betreibungsmaßnahmen aufgewendet werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die Beurteilung stellt eine Rechtsfrage dar, wobei nach Größ die Höhe der Hauptforderung – insbes bei niedrigen Hauptforderungen – nicht automatisch die Obergrenze darstellen müsse, sodass die Betreibungs- und Einbringungskosten diese auch übersteigen können. • [Fußnote: Größ in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01, § 1333, Rz 17.] Nach Wittwer sind Kosten bis zu einer Höhe im Ausmaß von 10 % der Hauptforderung jedenfalls als angemessen zu beurteilen, wobei bei schwierigen Fällen oder geringen Forderungen auch ein entsprechend höherer Prozentsatz angemessen sein kann. • [Fußnote: Wittwer in Schwimann, ABGB Taschenkommentar2, § 1333, Rz 8.]