2.2 Diskriminierung bei Begründung eines Dienstverhältnisses
Wenn ein Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht begründet wurde, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt gem § 26 Abs 1 GlBG mindestens zwei Monatsentgelte, sofern der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte oder bis zu EUR 500,– wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem Stellenbewerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die letztlich eingestellte Mitbewerberin besser qualifiziert war. • [Fußnote: OLG Wien ARD 6617/5/2018.]