10.1 Rechtslage
In § 7 AngG ist ein Konkurrenzverbot geregelt, das besagt, dass Angestellte ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben noch in dem Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen dürfen. Wenn der Angestellte gegen das Konkurrenzverbot verstößt, so kann der Dienstgeber gem § 7 Abs 2 AngG Ersatz des verursachten Schadens fordern oder stattdessen verlangen, dass die für Rechnung des Angestellten gemachten Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen angesehen werden. Bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte kann der Dienstgeber die Herausgabe der dafür bezogenen Vergütungen oder Abtretung des Anspruchs auf Vergütung fordern.