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Dokument-ID: 1128552
12.1 Rechtsgrundlage
Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist gem § 36 Abs 1 AngG nur insoweit wirksam als