4.3.4 8 Ob 174/01y; OGH; 16. August 2001 – bearbeitete Version
§ 1299 ABGB; § 5 Abs 3 NO • [Fußnote: Bbl 2002/9.]
Grundsätzlich können bei der Errichtung eines Kaufvertrages durch einen Notar beide Vertragspartner darauf vertrauen, das der Vertragsverfasser darauf bedacht ist, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (RIS-Justiz RS 0026380 mwN zuletzt 10 Ob 167/00g). Der vertragserrichtende Notar hat den Kaufvertragsparteien eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und sie auch über die Auswirkungen des Vertrages und allfällige Bedenken aufzuklären, ohne dass diese Aufklärungspflicht überspannt werden darf (RIS-Justiz RS 0026419 mwN; 10 Ob 167/00g; SZ 71/12 = ecolex 1998, 468 ua).