4.3 Judikatur zur Haftung des Notars
Haftung des Notars für Vertragserrichtung
Die Sorgfaltspflichten eines Vertragserrichters dürfen nicht überspannt werden. Wenn er von den Parteien mit der juristischen Ausformulierung einer bereits getroffenen Vereinbarung beauftragt wird, zählt es nicht zu seinen Aufgaben, auf inhaltliche Änderungen hinzuwirken. Dem Notar, der im Auftrag der Ehegatten die Scheidungsfolgenvereinbarung errichtet hat, kann daher nicht vorgeworfen werden, dass er die von den Ehegatten vorab konkret festgelegte Aufteilung der Vermögenswerte nicht genau(er) geprüft hat. Ein rechnerisches Ungleichgewicht kann angesichts des bei der Vermögensaufteilung bestehenden Spielraums noch keine Warnpflicht des Notars auslösen. • [Fußnote: OGH 11.09.2014, 2 Ob 34/14b.]