Neu
Dokument-ID: 817946
1.4 Die Versicherungssumme
Der Versicherer hat in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus § 9 KHVG ergebenen Betrag zu erbringen, dh, bis zur gesetzlichen Versicherungssumme. Abgesehen von den in § 9 Abs 5 und 6 KHVG geregelten Fällen ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.