3.3 Alternative Kausalität
Allgemeines
Alternative Kausalität liegt vor, wenn nur einer von mehreren Tätern den Schaden konkret verursacht haben kann, aber nicht feststellbar ist, wer den Schaden tatsächlich verursacht hat (OGH 29.09.2016, 9 Ob 6/16x). Damit der Geschädigte in solchen Fällen nicht ersatzlos bleibt, nimmt die hM und Rsp analog zu § 1302 ABGB eine Solidarhaftung für alle möglichen Täter an, wenn sie alle rechtswidrig und schuldhaft und konkret gefährlich gehandelt haben und damit qualifiziert tatverdächtig sind. Es kommt dabei zu einer Haftung wegen bloß möglicher Kausalität.