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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Gesetzliche Grundlage und Umfang

Das URG sieht keine ausdrückliche Verpflichtung zur Antragstellung zur Einleitung eines Reorganisationsverfahrens vor. Es will Unternehmen in der Krise nur eine – wie wohl in der Praxis kaum angenommene – Hilfestellung bieten. Die Bestimmungen des URG stellen keine Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger dar. Eine Verletzung der Pflicht zur Einleitung eines Reorganisationsverfahrens kann aber zu einer Haftung führen, wenn sich das durch die unterlassene Antragstellung eingegangene Risiko der Insolvenz verwirklicht. Wird nämlich über das Vermögen einer prüfungspflichtigen Gesellschaft ein Insolvenzerfahren eröffnet, haften die Geschäftsführer unter bestimmten Voraussetzungen gem § 22 URG, wenn die Masse die Verbindlichkeiten nicht decken kann.

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