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Dokument-ID: 895903
5 Schock- und Trauerschaden
§ 1325 ABGB: Schmerzengeld für Schock- und Trauerschäden nach Totgeburt für beide Elternteile
Wer den Tod eines anderen Menschen verschuldet hat, muss nahen Angehörigen des Opfers Schmerzengeld für die dadurch hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert („Schockschäden“) leisten. Darüber hinaus steht nahen Angehörigen auch Schmerzengeld für Trauer ohne Krankheitswert zu, sofern eine intensive Gefühlsbindung zum Opfer bestand und der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.