1 Allgemeines
Wenn die körperliche Verletzung zum Tod führt, müssen gemäß § 1327 ABGB nicht nur alle Kosten, sondern es muss auch den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, abgegolten werden. Es müssen auch die Kosten einer versuchten Heilbehandlung • [Fußnote: Zu den Heilbehandlungskosten siehe Register 3, Kapitel 2.] ersetzt werden. Ebenso die mit dem Tod verbundenen Auslagen. § 1327 ABGB betrifft nur die Schadenersatzpflichten, die durch den Tod des Verletzten ausgelöst werden, für die durch die Körperverletzung bis zum Tod verursachten Nachteile bleibt weiterhin § 1325 ABGB anwendbar.