6.6.4 Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch kann sich gem § 26f Abs 1 UWG gegen die bereits erfolgte oder drohende rechtswidrige Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch dessen Erwerb, Nutzung oder Offenlegung richten. Er umfasst auch das Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte und das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke. Der Anspruch auf Unterlassung erlischt gemäß Abs 2, sobald die betroffenen Informationen aus Gründen, die dem Rechtsverletzter nicht zuzurechnen sind, kein Geschäftsgeheimnis mehr darstellen.