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Dokument-ID: 629647
10.3 Ausgleichsanspruch
Der Ausgleichsanspruch zwischen den Beteiligten richtet sich nach denselben Kriterien wie der Rückgriffsanspruch zwischen Mitschuldnern, die einem Dritten haften. Es kommt nicht darauf an, dass mehrere Beteiligte geschädigt wurden; es ist ausreichend, wenn bei einem Beteiligten ein Schaden eingetreten ist. • [Fußnote: Schauer in Schwimann, ABGB³, § 11 EKHG Rz 12 mwN.]