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Dokument-ID: 868135
2.5 Wirkungslosigkeit der Ablehnung der Haftung durch Anschlag
Gem § 970a ABGB ist die Ablehnung der Haftung durch Anschlag ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrag von EUR 550,–, es sei denn, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder dass der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.