2.8.3 Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung?
Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe um einen Akt der Hoheitsverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung (gem Art 17 B-VG) handelt. Die mangelnde gesetzliche Anordnung zum Vollzug mit den Mitteln der Hoheitsverwaltung, die Nicht-Ermittelbarkeit aus dem Gesetzeszusammenhang, ob eine hoheitliche Ermächtigung vorliegt, und das Fehlen des für die Hoheitsverwaltung typischen Verhältnisses von „Über- und Unterordnung“ sprechen dafür, dass diese Entscheidung als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung zu charakterisieren ist. In diesem Rahmen ist die Verwaltung den Regeln des allgemeinen Zivilrechts unterworfen.