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Dokument-ID: 817950
1.6 Schadenersatzbeitrag
Wenn vereinbart ist, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Ersatzleistung, die dieser zu seinen Lasten erbracht hat, bis zu einem bestimmten Umfang zu erstatten hat, so genannter Schadenersatzbeitrag, so gelten dafür gem § 12 KHVG dieselben Verzugsfolgen wie für Folgeprämien. Bei diesem Beitrag handelt es sich um Versicherungsentgelt iSd Versicherungssteuergesetzes.