2.2 Ausnahmebestimmungen
Damit eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgebot zulässig und rechtmäßig ist, muss eine ausreichende sachliche Rechtfertigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegen. Was als ausreichende sachliche Rechtfertigung anzusehen ist und ob eine Ungleichbehandlung zur Erreichung eines (legitimen) Ziels angemessen ist, muss durch die Rechtsprechung geklärt werden.
Keine Anwendung findet das Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis bei unterschiedlichen Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, insoweit eine solche aus sachlichen Erwägungen erfolgt. • [Fußnote: Vrba, Schadenersatz in der Praxis (29. Lfg.), XIX. 2. S 4.]