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Dokument-ID: 868041
3.4.2 Ansprüche bei Leihe
Frist und Art der Geltendmachung
§ 982 ABGB bestimmt, dass der Verleiher nach der Zurücknahme des Leihstückes dessen Missbrauch oder die übertriebene Abnutzung innerhalb von dreißig Tagen rügen muss. Ebenso muss der Entlehner nach der Zurückgabe die auf die Sache verwendeten außerordentlichen Kosten binnen dieser Frist geltend machen. Nach Ablauf der Frist ist in beiden Fällen das Klagsrecht erloschen.