9.2 Judikatur zum einseitigen Haftungsausschluss
Einseitiger Haftungsausschluss ist sittenwidrig
Die Frachtführerhaftung der Eisenbahn ist eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung. Aus § 10 EKHG ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass ein Ausschluss von Ansprüchen für Sachschäden mit § 10 EKHG vereinbar ist. Eine solche Abbedingung wäre nur dann uU sittenwidrig, wenn dadurch nicht vorhersehbare und nicht kalkulierbare Schadensrisiken von der Haftung ausgeschlossen würden oder der Haftungsausschluss nur einseitig zum Nachteil einer Partei wäre. • [Fußnote: OGH 17.02.2010, 2 Ob 222/09z.]