2.5.1 Vorvertragliches Stadium
Ausschreibung für persönliche Assistenz nur an bestimmte Altersgruppe – keine Altersdiskriminierung
Im deutschen Ausgangsfall suchte eine Gesellschaft, die auf Assistenz- und Beratungsdienstleistungen für Menschen mit Behinderung spezialisiert ist, persönliche Assistentinnen, die eine 28-jährige Studentin in allen Lebensbereichen ihres Alltags unterstützen sollten. Nach der Stellenanzeige sollten die gesuchten Personen am besten zwischen 18 und 30 Jahren alt sein. Eine etwa 50-jährige Bewerberin sah sich deshalb wegen ihres Alters diskriminiert und forderte eine Entschädigung nach dem dt Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Der EuGH bestätigte in seinem Urteil, dass die Beschäftigung einer persönlichen Assistentin, die einen Menschen mit Behinderung im Alltag unterstützt, Personen derselben Altersgruppe vorbehalten werden kann; die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung wegen des Alters kann aufgrund der Art der geleisteten persönlichen Assistenzdienste gerechtfertigt sein. Der EuGH betonte, dass die von einem Menschen mit Behinderung geäußerte Bevorzugung persönlicher Assistentinnen einer bestimmten Altersgruppe geeignet ist, die Achtung seines Selbstbestimmungsrechts zu fördern. • [Fußnote: EuGH 7.12.2023, C-158/22, AP Assistenzprofis, ARD 3880/8/2024.]