3.1.2 Unterhaltsansprüche bei Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft
Nach st Rsp tritt durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft des geschiedenen Ehepartners mit einem Dritten Ruhen des Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Ehegatten ein, gleichgültig, ob dieser Ehepartner aus dieser Lebensgemeinschaft seinen Unterhalt ganz oder teilweise bezieht. • [Fußnote: OGH 28.06.2007, 3 Ob 132/07v.] Im Hinblick auf das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft ist das Beharren auf dem Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten als sittenwidrig einzustufen, • [Fußnote: OGH 16.03.2007, 6 Ob 28/07x.] weshalb der Unterhaltsberechtigte diesen Umstand offen zu legen hat, sodass Ruhen des Anspruchs eintritt.