3 Kosten für Überwachungsmaßnahmen
Sofern ein über die Sammlung des Prozessstoffes hinausgehendes Interesse besteht, sind Kosten für Überwachungsmaßnahmen als eigenständige Schadenersatzansprüche, also als Hauptforderung und nicht als Kostenersatzanspruch, geltend zu machen. • [Fußnote: Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, vor § 40 ZPO, Rz 6.] Demgegenüber sind aufgewendete Detektivkosten zur Ausforschung prozessrelevanter Umstände nach prozessualem Kostenersatzrecht zu beurteilen. • [Fußnote: OLG Wien 18 R 272/83, EFSlg 46.634.]