10.1 Allgemeines
§ 11 EKHG regelt den Rückgriffs- und Ausgleichsanspruch, wenn ein Unfall durch mehrere Beteiligte verursacht worden ist. Wurde der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge oder Eisenbahnen oder durch eine oder mehrere Eisenbahnen und ein oder mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die Beteiligten einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängen im Verhältnis der Beteiligten zueinander die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes gemäß § 11 Abs 1 EKHG von den Umständen ab, insbesondere inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Dasselbe gilt für die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten. Gemäß § 11 Abs 2 EKHG haftet aber keiner der beteiligten Betriebsunternehmer oder Halter über die für ihn maßgeblichen Haftungshöchstgrenzen hinaus, es sei denn, es trifft ihn ein Verschulden.