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Dokument-ID: 657842
4.2 Haftung gegenüber Wettkämpfern
Bei der Beurteilung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Sicherung der Teilnehmer zu setzen hat, kommt es auf die Notwendigkeit (Verkehrsüblichkeit) und Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen an. Die einschlägigen Richtlinien der Sportverbände sind keine gültigen Rechtsnormen, können aber als Sorgfaltsmaßstab herangezogen werden. • [Fußnote: 2 Ob 526/93.]