4 Haftung des Veranstalters
Nach dem im österreichischen Schadenersatzrecht geltenden Ingerenzprinzip hat derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer abzuwenden. Die Verursachung einer Gefahrensituation rechtfertigt die Auferlegung verstärkter Sorgfaltspflichten (RIS-Justiz RS0022778 [insbes T5]). Voraussetzung ist das bei gehöriger Sorgfalt mögliche Erkennen einer Gefahrenlage. Im Einzelfall kommt es auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung an (RIS-Justiz RS0023487 [insbes auch T5, T6, T7]). • [Fußnote: 7 Ob 59/16a.]