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Dokument-ID: 817416
3.1.4 Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
Bewerbungsdiskriminierung
§ 12 Abs 1 GlBG bestimmt, dass der/die Arbeitgeber:in gegenüber dem/der Stellenbewerber:in zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet ist, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des § 3 Z 1 GlBG nicht begründet worden ist. Der Ersatzanspruch beträgt