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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.4 Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots

Bewerbungsdiskriminierung

§ 12 Abs 1 GlBG bestimmt, dass der/die Arbeitgeber:in gegenüber dem/der Stellenbewerber:in zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet ist, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots des § 3 Z 1 GlBG nicht begründet worden ist. Der Ersatzanspruch beträgt

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