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Dokument-ID: 680447
3 Haftung aus dem Beförderungsvertrag
Gemäß § 156 LFG haftet der Beförderer für den Ersatz des Schadens, wenn ein Passagier an Bord eines Luftfahrzeugs durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt wird. Das gilt auch, wenn sich der Unfall beim Ein- oder Aussteigen des Passagiers ereignet.