5.4.2 Fahrlässigkeit
Irrtum über Rechtswidrigkeit kann entschuldbar sein
Es entspricht der ständigen Rspr, dass die gerichtliche Bestreitung eines Anspruches nur dann Schadenersatzpflichten nach sich zieht, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte können, dass die Prozessführung für ihn aussichtslos ist. Wer hingegen mit sachlichen Gründen einen Prozess führt, handelt noch nicht schuldhaft (RS0022792 [T2]); in diesem Fall zieht die Prozessführung nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht nach sich. Die Stattgebung des Klagebegehrens im Vorprozess allein beweist noch nicht, dass den Beklagten an der Prozessführung ein Verschulden traf, vielmehr muss eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes erwiesen sein, um die Verzögerung durch Prozessführung einer Partei als Verschulden werten zu können. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens kann entschuldbar sein. Der Kläger hat zu beweisen, dass dem Beklagten an der Führung des Vorprozesses ein Verschulden anzulasten sei. • [Fußnote: OGH 11.07.1984, 1 Ob 563/84.]